Gesetzliche Bestimmungen in ÖsterreichDefinition "Kleinbadeteiche" nach dem Bäderhygienegesetz (BGBl. I 658/1996): § 2 (4) Kleinbadeteiche (§ l Abs. l 2 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Für die Dimensionierung von Kleinbadeteichen ist im Gesetz festgelegt, dass höchstens zwei Drittel der Wasserfläche zum Baden genutzt werden dürfen. Darüber hinaus wird eine mittlere Tiefe im Badebereich von mindestens 1,8 m vorgeschrieben. Die weiteren Details werden in der Bäderhygieneverordnung (420/1998) geregelt, welche seit 1.12.1998 in Kraft ist. Bäderhygieneverordnung 1998
In der Bäderhygieneverordnung wird auch die innerbetriebliche Kontrolle von Klembadetei-chen geregelt. Vorgeschrieben sind tägliche Messungen der Sichttiefe, Sauerstoffgehalt sowie Luft- und Wassertemperatur. Kleinbadeteiche - Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und ÜberwachungInhalt der ÖNORM
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