Definition "Kleinbadeteiche" nach dem Bäderhygienegesetz (BGBl. I 658/1996): § 2 (4) Kleinbadeteiche (§ l Abs. l 2 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
Für die Dimensionierung von Kleinbadeteichen ist im Gesetz festgelegt, dass höchstens zwei Drittel der Wasserfläche zum Baden genutzt werden dürfen. Darüber hinaus wird eine mittlere Tiefe im Badebereich von mindestens 1,8 m vorgeschrieben. Die weiteren Details werden in der Bäderhygieneverordnung (420/1998) geregelt, welche seit 1.12.1998 in Kraft ist.
Anforderungen an das Badewasser von Kleinbadeteichen | ||
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EINHEIT | RICHTWERT / GRENZWERT | |
Sichttiefe | cm | -/200 |
O²-Sättigung | % | -/>80 |
Faecalcoliforme | KBE pro 100 ml | 30/100 |
Enterokokken | KBE pro 100ml | 20/50 |
Salmonellen | pro Liter | -/O |
Möglichkeit der Wasserzuspeisung innerhalb von 24 Stunden |
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WASSERFLÄCHE | |
bis 1500 m² | 10 % |
bis 5000 m² | 5 % |
bis 5000 m² | 3 % |
über 15000 m² | 1,5 % |
Nennbelastung (Personen/Tag) | |
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Wasserfläche | Wasservolumen pro Besucher |
bis 1500 m² | 10 m³ |
bis 5000 m² | 15 m³ |
über 5000 m² | 20 m³ |
In der Bäderhygieneverordnung wird auch die innerbetriebliche Kontrolle von Klembadetei-chen geregelt. Vorgeschrieben sind tägliche Messungen der Sichttiefe, Sauerstoffgehalt sowie Luft- und Wassertemperatur.
Inhalt der ÖNORM
L 1126
Ausgabe: 2010-01-01